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Jonas Schmitz
ende

Menschen & Emotionen

Wann und wie sage ich es meinen Mitarbeitern?

Kaum etwas fürchten Übergeber so sehr wie diesen Moment. Die Sorge ist verständlich: Wer zu früh spricht, riskiert Unruhe und Abgänge. Wer zu spät spricht, verliert Vertrauen — und das ist der teurere Fehler.

Warum Schweigen bis zuletzt selten funktioniert

In einem Betrieb bleibt nichts lange verborgen. Fremde Besucher, Termine mit Steuerberater und Bank, ein Inhaber, der plötzlich Unterlagen sortiert — die Mannschaft merkt, dass etwas läuft, lange bevor jemand es ausspricht.

Was dann entsteht, ist schlimmer als die Wahrheit: Gerüchte. Und Gerüchte treiben genau die Leute aus dem Betrieb, die Sie für die Übergabe am dringendsten brauchen.

Der richtige Zeitpunkt

Es gibt eine brauchbare Faustregel: Sprechen Sie, wenn die Entscheidung gefallen ist, aber bevor sie vollzogen wird. Also nicht während der Suche, wenn noch alles offen ist — aber auch nicht erst am Tag der Unterschrift.

Idealerweise erfährt die Mannschaft es von Ihnen persönlich, bevor sie es von außen erfährt: von Kunden, Lieferanten oder aus dem Ort. In kleinen Betrieben ist das eine Frage von Tagen, nicht von Wochen.

Der richtige Rahmen

Alle zusammen, an einem Ort, von Ihnen gesprochen — nicht per Aushang und nicht in Einzelgesprächen, bei denen die Reihenfolge zur Botschaft wird. Wenn möglich, ist der Nachfolger dabei oder kommt kurz danach dazu.

Führungskräfte, die Sie schon vorher einweihen wollen, sollten es nur wenige Tage früher erfahren — sonst geraten sie in eine unangenehme Lage gegenüber ihren eigenen Leuten.

Die drei Fragen, die wirklich zählen

Bleibt mein Arbeitsplatz? Bleibt mein Chef beziehungsweise wer ist es künftig? Und: Ändert sich, wie wir hier arbeiten?

Auf diese drei Fragen sollten Sie eine ehrliche Antwort parat haben — auch dann, wenn sie „das weiß ich noch nicht genau“ lautet. Menschen ertragen Unsicherheit besser als das Gefühl, hingehalten zu werden.

Was das Gesetz vorsieht

Beim Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich auf den Erwerber über, mit allen Rechten und Pflichten. Die Beschäftigten müssen vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen unterrichtet werden und haben ein Widerspruchsrecht.

Diese Unterrichtung ist eine formale Pflicht — sie ersetzt das persönliche Gespräch nicht, sondern folgt ihm. Wie die Unterrichtung im Einzelfall auszusehen hat, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung; dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Planen Sie das Gespräch mit der Mannschaft von Anfang an in die Übergabe ein — mit Zeitpunkt, Rahmen und ehrlichen Antworten. Es ist der Moment, in dem sich entscheidet, ob die Belegschaft die Übergabe mitträgt.

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